Verordnung über den Sitz, die Zuständigkeiten und Aufgaben der staatlichen Schulämter (Schulämterverordnung - SchÄV)
vom 5. April 2023
(
GVBl.II/23, [Nr. 25]
)
Auf Grund des
§
1 Absatz 2 des Schulämtererrichtungsgesetzes vom 25.
§ 1
Sitz und Zuständigkeit
(1) Die zuständigen staatlichen Schulämter gemäß § 131 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind:
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das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel; es ist zuständig für die Landkreise Teltow-Fläming und Potsdam-Mittelmark sowie für die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam und hat seinen Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel,
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das Staatliche Schulamt Cottbus; es ist zuständig für die Landkreise Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster sowie die kreisfreie Stadt Cottbus und hat seinen Sitz in der Stadt Cottbus,
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das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder); es ist zuständig für die Landkreise Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) und hat seinen Sitz in der Stadt Frankfurt (Oder) sowie
- das Staatliche Schulamt Neuruppin; es ist zuständig für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Havelland und Oberhavel und hat seinen Sitz in der Stadt Neuruppin.
(2) Die staatlichen Schulämter tragen im Rahmen der Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen insbesondere die Verantwortung für die Bereiche Personalentwicklung, pädagogische Schulentwicklung sowie Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung.
§ 2
Übertragung von Aufgaben
Den staatlichen Schulämtern werden die in der Anlage festgelegten Zuständigkeiten für die Anerkennung sonstiger schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht reglementierter Berufe sowie die Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen in Erzieherberufen, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden und deren staatliche Anerkennung, übertragen.
§ 3
Übertragung überregionaler Aufgaben
Zur Ausübung der Schulaufsicht werden den staatlichen Schulämtern für den Bereich anderer staatlicher Schulämter die in der Anlage festgelegten Zuständigkeiten übertragen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Februar 2023 in Kraft.
Potsdam, den 5. April 2023
Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport
Britta Ernst